Geistliche und materielle Gaben gehören zur Kirche. Immer schon haben die Glieder der Kirche für den materiellen Bedarf des kirchlichen Lebens Naturalgaben und Geld gespendet. Beides diente dem Lebensunterhalt der Priester und Ordensgemeinschaften sowie dem Unterhalt der Kirchen und Klöster. Die konkrete Art und Weise dieser Unterstützung ist weltweit sehr vielfältig, doch überall gilt, was das kirchliche Recht dazu sagt:
- Die Kirche hat das angeborene Recht, von den Gläubigen zu fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist.
- Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.
- Sie sind auch verpflichtet, die soziale Gerechtigkeit zu fördern und, des Gebotes des Herrn eingedenk, aus ihren eigenen Einkünften die Armen zu unterstützen.
Im Bistum Basel erfüllen die Gläubigen diese Pflicht durch ihre Kirchensteuer, die sie in ihrer Wohnortskirchgemeinde bezahlen. Nach schweizerischem Föderalismus werden die Kirchensteuern vor Ort dort eingesetzt, wo sie bezahlt werden. Die lokale Kirchgemeinde finanziert das kirchliche Personal, die Betriebskosten und die Infrastruktur. Die rechtlichen Verhältnisse sind in den jeweiligen Bistumskantonen geregelt (siehe unten).
Kantonale römisch-katholische Körperschaften
- Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau
- Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft
- Römisch-Katholische Kirche Basel-Stadt
- Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Bern
- Église nationale catholique romaine du canton de Berne
- Römisch-katholische Kirche im Kanton Jura / Jura Pastoral
- Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern
- Römisch-Katholische Synode des Kantons Solothurn
- Katholische Kirche in Schaffhausen
- Katholische Kirche im Thurgau
- Vereinigung der Katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug